Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Dauerkleingartenanlage Teltowblick e. V.“.

  2. Sitz des Vereins ist in 14165 Berlin-Zehlendorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Charlottenburg von Berlin – Nr. 95 VR 2246 Nz den Zusatz e.V. eingetragen. Gerichtsstand
    ist Berlin.

  3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e. V.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesen nach dem Bundeskleingartengesetz. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

  2. Der Verein fördert die Schulung des Kleingartenwesen durch
    – Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen der Dachorganisation und des Vereins,
    – Beratung der Mitglieder zur Nutzung des Bodens,
    – Angebot einer Gartenfachberatung,
    – Unterweisung im Obstbaumschnitt,
    – Erhalt der Gemeinschaftseinrichtungen,
    – Erfahrungsaustausch und Fachvorträge,
    – Erhalt der Gartenanlage zum Beitrag des öffentlichen Grüns in Berlin,
    – Förderung der Artenvielfalt in den Gärten,
    – Angebot / Ausleihe von Garten- u. Pflanzenliteratur,
    – Förderung der Pflanzenzucht

  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.

  4. Ferner fördert er die Aufgaben des Kleingartenwesens im Sinne der AO § 52 Nr. 23 in seiner Gesamtheit. Ferner fördert er die Aufgaben des Kleingartenwesens im Sinne der AO § 52 Nr. 23 in seiner Gesamtheit.

  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  6. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die gesetzliche Volljährigkeit vollendet
    hat.

  2. Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme in den Verein erfolgt gegen Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird nach Kalkulation der Geschäftslage vom Vorstand im Januar beschlossen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Diese darf den fünffachen Satz des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Das neue Mitglied ist verpflichtet, an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
    a. Austritt;
    b. Ausschluss;
    c. Tod des Mitgliedes.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
    Frist von sechs Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorstand.

  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den der erweiterte Vorstand entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Umlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich bei der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben des Vereins aktiv zu engagieren.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Das Mitglied soll sich aktiv an Versammlungen und am Gemeinschaftsleben beteiligen.

  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

    – die Satzung einzuhalten und umzusetzen
    – die Ziele des Vereins zu fördern
    – Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten
    – das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen
    – an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
    – gefasste Beschlüsse zu befolgen
    – die Gartenordnung gemäß Unterpachtvertrag einzuhalten

  5. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zusammenleben auf dem Vereinsgelände nicht beeinträchtigt wird.

  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet jährlich Arbeitsstunden für den Verein zu erbringen. Kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat es Ersatz zu leisten. Dieser kann in der Zahlung eines Entgelts bestehen. Die Zahl der pro Parzelle zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Entgeltes werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Gibt es auf einer Parzelle mehrere Mitglieder, können die pro Parzelle zu leistenden Arbeitsstunden frei untereinander aufgeteilt werden.

§ 6 Finanzen

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus
    – Beiträgen der Mitglieder
    – Umlagen
    – Zuwendungen, Sammlungen und Spenden
    – Sonstigen Einnahmen

  2. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle der Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von diesen insgesamt nur einmal erhoben. Mehrere Mitglieder haften insoweit als Gesamtschuldner. Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

  3. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsarbeiten sowie die Kosten für den individuellen Verbrauch von Wasser und Müllabfuhr durch das Mitglied und sonstige Kosten können in einer Beitragsordnung geregelt werden. Alle Forderungen, die sich aus der Jahresrechnung ergeben, sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung zu zahlen. Über Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zahlungsversäumnis löst ein Mahnverfahren aus. Wird danach die Zahlung unbegründet nicht geleistet, hat der Vorstand das Ausschlussverfahren aus dem Verein einzuleiten.

  4. Die Ausgaben des Vereins werden durch im Voraus zu entrichtende Beiträge gedeckt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Daneben sind Zahlungen für übergeordnete Verbände (z. B. Bezirksverband) zu leisten.

  5. Für Ausgaben besonderer Vorhaben sind mehrere Angebote einzuholen.

  6. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb gewöhnlicher Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des fünffachen Jahresmitgliedsbeitrages pro Parzelle betragen. Umlagen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der erweiterte Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, ist jedoch an die Parzelle gebunden (je Parzelle eine Stimme). Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung von einer Parzelle mehrere Mitglieder, so bestimmen diese, wer als stimmberechtigtes Mitglied für die Parzelle die Stimme abgibt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

  3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im Halbjahr statt.

  4. Die Versammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Diejenigen Vereinsmitglieder, die das nicht wünschen, haben das dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Diese Mitglieder werden durch Brief eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

  5. Anträge an die Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Anträgen auf Änderung der Satzung, sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin in Textform beim 1. Vorsitzenden einzureichen; mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen zu ihrer Aufnahme der Zustimmung durch Beschluss (1/4 der Anwesenden).

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.

  7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über

    – den Geschäftsbericht
    – den Kassenbericht
    – den Bericht der Kassenprüfer
    – die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
    – Vorstellung neuer Mitglieder
    – die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen
    – die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und des erweiterten Vorstandes
    – Satzungsänderungen

  8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Die Mitglieder können auch einen Versammlungsleiter wählen, der den weiteren Verlauf der Mitgliederversammlung führt, im Falle seiner Abwesenheit von einem Mitglied des Vorstandes oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

  9. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit ein Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  10. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Weiterhin ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, die dem Protokoll beigefügt werden muss.

  11. Das Versenden des Protokolls der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Diejenigen Vereinsmitglieder, die dieses nicht wünschen, haben das dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Diesen Mitgliedern wird das Protokoll dann per Post zugestellt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
    – Vorsitzenden
    – Kassierer
    – Schriftführer

    Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. (Vertretungsrecht nach § 26 BGB)

  3. Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des Vorstandes. Das sind der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden unterzeichnen zwei Mitglieder des Vorstands.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
    – die Führung der laufenden Geschäfte
    – die Einberufung der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes;
    – die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen;
    – die Berichterstattung des Jahres- und Kassenberichtes;
    – die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse;
    – Vorschläge über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Pflichtarbeitsstunden für das laufende Geschäftsjahr;
    – die temporäre Wahrnehmung der Amtsgeschäfte von Mitgliedern in den erweiterten Vorstand, die nur eine beratende Stimme haben.

  5. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    – der geschäftsführende Vorstand, die gleichzeitig Delegierte zum Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e. V. sind
    – der / die Gartenfachberater/in
    – weitere verantwortliche Vorstandsmitglieder können sein: der Zeug-/Platzwart, der Wasserwart und fünf Beisitzer, dessen Geschäftsbereich der Vorstand bestimmt.

  6. Der erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der 1. Vorsitzende.

  7. Er tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden, oder – bei dessen Verhinderung – in Abstimmung mit diesem von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet.

  8. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.

  9. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das
    Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung nur die
    Amtsgeschäfte zu betrauen.

  10. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  11. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
    – die Bestätigung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen;
    – die Beschlussfassung über Festlegungen des Vorstandes zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr;
    – die Beratung zur Aufnahme neuer Mitglieder in den bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein
    – die Durchsetzung der Satzung
    – die Pflege der Mitgliederliste

§ 10 Ehrenamtspauschale

  1. Die Mitglieder des Vereins und Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können pauschalisierte Aufwandsentschädigungen erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

  2. Die Erstattung von Auslagen gegen Belege bzw. nachgewiesene Fahrkosten bleiben hiervon unberührt

§ 11 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

  2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

  3. Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht an Sitzungen des erweiterten Vorstands als Gast teilzunehmen.

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

  1. Die Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die Funktion – bei einer Beschlussfassung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit – in schriftlicher Abstimmung, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.

  2. Die Mitglieder der Vorstände und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.

  4. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der geschäftsführende Vorstand und erweiterte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt

§ 13 Auflösung und Liquidation

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine dafür einberufene Mitgliederversammlung, zu der die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

  2. Nach Auflösung des Vereins wird dieser durch den Vorstand oder von der Mitgliederversammlung dafür gewählte Personen liquidiert. Die Liquidatoren fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand gem. § 26 BGB.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderungen der Satzung werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

  2. Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.

§ 15 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.

  2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.