Garten kündigen

Irgendwann kommt der Tag der Entscheidung und der Garten soll gekündigt werden. Was gibt es zu beachten?

Grundsätzlich können Sie den Unterpachtvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Mai oder zum 30. November des laufenden Jahres kündigen . Der KLeingartenverein wird Ihnen i. A. des Bezirksverband den Eingang der Kündigung bestätigen und zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr auffordern. Sobald diese bezahlt wurde, organisiert der Kleingartenverein einen Termin zur sogenannten Wertermittlung, gerne auch Abschätzung genannt.

Steht das Ergebnis der Wertermittlung fest, nennt der Bezirksverband unserem Vorstand die auf der Warteliste nächsten Bewerber. Mit diesen wird nun ein Besichtigungstermin vereinbart.

Grundsätzlich dürfen Kleingärten ausschließlich nach Warteliste vergeben werden. Es ist Ihnen nicht gestattet, die Parzelle in Kleinanzeigen etc. anzubieten. Sollten Sie dennoch Bewerber beisteuern, wird der Bezirksverband diese ablehnen.

Hat sich ein geeigneter Bewerber in Ihre Parzelle verliebt, kommt der Papierkram und Ihre Parzelle wechselt den Pächter. Dieser zahlt die Wertermittlungssumme an den Bezirksverband, der das Geld treuhänderisch verwaltet. Die Mängel aus dem Wertermittlungsprotokoll sind vor Übergabe der Parzelle vom bisherigen Pächter zu beseitigen. Möglich ist auch eine Einigung mit dem Nachfolger, dass dieser die Mängel beseitigt und die Kosten für die Mängelbeseitigung in Abzug gebracht werden, sie also am Ende weniger Geld für die Parzelle erhalten.

Inventar gehört grundsätzlich nicht zur Wertermittlung, hier müssen Sie sich mit dem Nachfolger einigen oder aber alles mitnehmen und privat verkaufen. Findet sich kein Bewerber für Ihre Parzelle, bleiben Sie vertraglich in der Pflicht, auch wenn der Kündigungstermin überschritten ist. Sie müssen nach wie vor den Garten pflegen und auch alle diesbezüglichen Abgaben leisten. Dies gilt auch für die Zeit, in der Sie Mängel beseitigen, wenn sich dadurch der Kündigungstermin verschiebt.

Zu Fragen der Parzellenübergabe an Ihre Kinder sprechen Sie uns ggf. gerne an. Hier gibt es noch Möglichkeiten, anders als bei z.B. Enkeln oder Freunde.