Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert im § 1 (1) die kleingärtnerische Nutzung wie folgt:
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
Ausgehend von einer Gartenfläche von 300 m² wurde diese unterteilt in
bebaute Fläche 42 m² (Laube 24 m², Versiegelung 18 m²)
Nachfolgend beispielhaft Schema für die kleingärtnerische Nutzung ausgehend von 300 qm Parzellengröße.
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