Offensichtlich gibt es immer noch Unklarheiten, was man für Lärm bis wieviel Uhr so machen darf. Ganz grundsätzlich gilt immer: nur so viel Lärm wie unbedingt nötig und „was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu.“
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Satzung gibt es in unserer Kleingartenanlage nur noch zwei Regelungen zu den Ruhezeiten. Eine gesetzliche und eine vertragliche Regelung. In Berlin regelt das Landesimmissionsschutzgesetz den Lärmschutz.
„§ 3 Schutz der NachtruheVon 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.“
„§ 4 Schutz der Sonn- und FeiertagsruheAn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.“
Wir lehnen uns nunmehr an das Vorgehen unserer benachbarten Kleingartenanlage Alt-Schönow an. Damit sind an Samstagen „Lärmarbeiten“ auch inder Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr möglich.
In Ihren Unterpachtverträgen ist hiervon abweichend eine Mittagsruhe festgelegt. Somit ist Lärm in der Zeit von 13:00 bis 15:00 zu unterlassen.
Um es zusammenzufassen:montags bis freitags:Mittagsruhe 13:00 bis 15:00 Uhr undNachtruhe ab 22:00 Uhr
samstagsMittagsruhe 13:00 bis 15:00 Uhr undNacht– und Sonntagsruhe bis montags 06:00 Uhr
Werden Arbeiten werktags durch Firmen ausgeführt, darf dies auch in der eigentlichen Mittagsruhe erfolgen. Alles andere wäre ja weltfremd.Auch hier gilt: sprechen Sie uns bitte an, sollte es noch Fragen geben.