Mittagsruhe… ja / nein / vielleicht ?

Offensichtlich gibt es immer noch Unklarheiten, was man für Lärm bis wieviel Uhr so machen darf. Ganz grundsätzlich gilt immer: nur so viel Lärm wie unbedingt nötig und „was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu.“

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Satzung gibt es in unserer Kleingartenanlage nur noch zwei Regelungen zu den Ruhezeiten. Eine gesetzliche und eine vertragliche Regelung. In Berlin regelt das Landesimmissionsschutzgesetz den Lärmschutz.

„§ 3 Schutz der Nachtruhe
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.“

„§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.“

Wir lehnen uns nunmehr an das Vorgehen unserer benachbarten Kleingartenanlage Alt-Schönow an. Damit sind an Samstagen „Lärmarbeiten“ auch in
der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr möglich.

In Ihren Unterpachtverträgen ist hiervon abweichend eine Mittagsruhe festgelegt. Somit ist Lärm in der Zeit von 13:00 bis 15:00 zu unterlassen.

Um es zusammenzufassen:
montags bis freitags:
Mittagsruhe 13:00 bis 15:00 Uhr und
Nachtruhe ab 22:00 Uhr

samstags
Mittagsruhe 13:00 bis 15:00 Uhr und
Nacht– und Sonntagsruhe bis montags 06:00 Uhr

Werden Arbeiten werktags durch Firmen ausgeführt, darf dies auch in der eigentlichen Mittagsruhe erfolgen. Alles andere wäre ja weltfremd.

Auch hier gilt: sprechen Sie uns bitte an, sollte es noch Fragen geben.